FAQ – wichtige Fragen im Überblick

Hier beantworten wir erste wichtige Fragen. Beachten Sie allerdings, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt.

Im Insolvenzrecht wird unterschieden zwischen Verbraucherinsolvenzen, umgangssprachlich auch „Privatinsolvenz“  genannt und Regelinsolvenzen. Die Regelinsolvenz betrifft Unternehmer/innen oder Privatpersonen mit vorheriger Selbstständigkeit. Unsere nachfolgenden Fragen behandeln ausschließlich Antworten zur Verbraucherinsolvenz und der Regelinsolvenz von Personen mit einer vorherigen Selbständigkeit.

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Ich bin Schuldner

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Bitte melden Sie den fehlenden Gläubiger unbedingt und schnellstmöglich dem Insolvenzverwalter nach. Sie haben gegenüber dem Gericht und dem bestellten Verwalter eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Kommen Sie dem nicht nach, kann das Ihre Restschuldbefreiung gefährden.

Sollte dies vorkommen, so melden Sie die fehlenden Vermögenswerte unverzüglich dem Insolvenzverwalter nach. Sie haben gegenüber dem Gericht und dem bestellten Verwalter eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Kommen Sie dem nicht nach, kann das Ihre Restschuldbefreiung gefährden. Zudem droht bei vorsätzlicher Falschaussage  eine Geldstrafe.

Werden Vermögenswerte wissentlich verschwiegen oder sogar beiseite geschaft, ist dies strafbar und kann zu einer Haftstrafe führen. Auch das Zerstören, Beschädigen oder das Unbrauchbarmachen von Vermögensgegenständen ist strafbar.

Jede Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitteilen. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil Ihrer insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Verstöße gegen diese Pflichten können zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen.

Grundsätzlich werden im Insolvenzverfahren alle Konten gesperrt und aufgelöst.

Eine Ausnahme besteht für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), welches während des Insolvenzverfahrens als alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto sind jedoch durchaus kompliziert. Gegebenenfalls sollten Sie daher zunächst bei Ihrer Bank den Grund für die Kontosperrung erfragen.

Bitte beachten Sie, dass eine Bescheinigung zur Erhöhung des monatlichen Freibetrages auf einem Pfändungsschutzkonto durch den Insolvenzverwalter aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann, sondern nur durch die im Formular bezeichneten Personen oder Stellen.

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (die Aufhebung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss) Ihr Pfändungsschutzkonto wieder in ein "normales" Konto umzuwandeln. Zum gegebenen Zeitpunkt sprechen Sie hierzu bitte Ihre Bank an.

Die Mietkaution bleibt so lange unangetastet wie das Mietverhältnis andauert. Eine Pfändung seitens Dritter ist nicht möglich. Ziehen Sie allerdings aus den betreffenden Räumlichkeiten aus, kann es passieren, dass die Mietkaution in die Insolvenzmasse eingebracht wird.

Ein PKW ist ein Vermögenswert, der grundsätzlich in die Insolvenzmasse fällt und verwertet werden muss. Wenn Sie das Fahrzeug jedoch für die Ausübung Ihrer Berufstätigkeit benötigen, kann der PKW unpfändbar sein. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall.

Ist der PKW finanziert oder geleast, wird der Vertrag meist mit der Insolvenzeröffnung fristlos gekündigt und der PKW vom Vertragspartner herausverlangt. Es kann jedoch eine neue Vereinbarung über eine Fortführung des Vertrages geschlossen werden. Die Leasing- und Finanzierunggesellschaften sind hierzu allerdings nur selten bereit.

Es zählt zu Ihren Pflichten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben die Ihrer Qualifikation und Erwerbsbiografie entspricht. Die Einkünfte müssen ebenfalls angemessen sein.
Der Insolvenzverwalter/Treuhänder kann nur den Teil Ihres Nettoarbeitslohns beanspruchen, der pfändbar ist. Der unpfändbare Teil verbleibt bei Ihnen.

Die Höhe des pfändbaren Betrages können Sie der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO entnehmen.

Das Insolvenzverfahren bezieht sich nur auf das Vermögen und die Person, die den Insolvenzantrag gestellt hat. Das Vermögen des Ehepartners ist hiervon nicht betroffen.  Eine Ausnahme besteht nur für den äußerst seltenen Fall, dass vertraglich eine „Gütergemeinschaft“ zwischen dem Ehepaar vereinbart wurde.

Auch bei einer Eheschliessung ändert sich nichts. Ihr Partner heiratet nicht Ihre „Alt-Schulden“.

Da die Schufa als solche nicht am Insolvenzverfahren beteiligt ist, müssen Sie die Löschungsfristen bei der Schufa gegebenenfalls selbst erfragen.

Die Restschuldbefreiung erstreckt sich grundsätzlich zunächst auf alle Verbindlichkeiten. Allerdings bestehen hier einige Ausnahmen, welche im § 302 InsO definiert sind.

Verstoßen Sie jedoch gegen Ihre insolvenzrechtlichen Pflichten, kann das Gericht Ihnen die Restschuldbefreiung versagen. Dies würde dazu führen, dass sämtliche Gläubiger ihre bestehenden Forderungen wieder selbst verfolgen können.

Das aktuelle Verfahrensstadium können Sie jeweils den aktuellen gerichtlichen Beschlüssen entnehmen. Die Beschlüsse werden Ihnen jeweils durch das Insolvenzgericht zugestellt.

Wurde das Insolvenzverfahren vor dem 17.12.2019 beantragt, beträgt die zeitliche Dauer bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich sechs Jahre, gerechnet ab dem Tag der Verfahrenseröffnung. Eine Verkürzung dieses Zeitraums ist bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich.

Wurde das Insolvenzverfahren zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt, dann ergibt sich die zeitliche Dauer (gerechnet ab dem Tag der Verfahrenseröffnung) bis zur Restschuldbefreiung aus der folgenden Tabelle:

Datum der Antragstellung
zwischen dem
17. Dezember 2019
und 16. Januar 2020
fünf Jahre
und sieben Monate
zwischen dem
17. Januar 2020
und 16. Februar 2020
fünf Jahre
und sechs Monate
zwischen dem
17. Februar 2020
und 16. März 2020
fünf Jahre
und fünf Monate
zwischen dem
17. März 2020
und 16. April 2020
fünf Jahre
und vier Monate
zwischen dem
17. April 2020
und 16. Mai 2020
fünf Jahre
und drei Monate
zwischen dem
17. Mai 2020
und 16. Juni 2020
fünf Jahre
und zwei Monate
zwischen dem
17. Juni 2020
und 16. Juli 2020
fünf Jahre
und ein Monat
zwischen dem
17. Juli 2020
und 16. August 2020
fünf Jahre
zwischen dem
17. August 2020
und 16. September 2020
vier Jahre
und elf Monate
zwischen dem
17. September 2020
und 30. September 2020
vier Jahre
und zehn Monate

Wurde das Insolvenzverfahren ab dem 01.10.2020 oder später beantragt, dann beträgt die zeitliche Dauer bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich drei Jahre, gerechnet ab dem Tag der Verfahrenseröffnung.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt das Finanzamt automatisch eine neue Steuernummer und kennzeichnet dadurch intern, dass ein Insolvenzverfahren bei dem Steuerpflichtigen vorliegt.

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Allerdings haben Sie auch hier eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

Erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind Sie wieder selbst für die Abgabe Ihrer Steuererklärung verantwortlich.

Oftmals sind die Unterlagen bzw. Informationen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht vollständig oder gar nicht vorhanden. Die zuständige Finanzverwaltung  wird daher und auch nur gemäß der ihr vorliegenden Informationen veranlagen. In diesen Fällen kann die Veranlagung durchaus zum Nachteil des Schuldners ausfallen.  Aus diesem Grund werden Sie seitens des Insolvenzverwalters/in aufgefordert, die vorbereitete Steuererklärung bzw. den Steuerbescheid entsprechend zu prüfen und ggfls. auch Widerspruch einzulegen.

Nachzahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen sind immer vom Schuldner selbst zu tragen. Das Geld wird nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt.

 

Eine Steuererstattung  zur Einkommensteuer aus dem insolvenzfreien Vermögen (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und Renteneinkünften) steht im laufenden Insolvenzverfahren  immer der Insolvenzmasse zu.

In der Regel ja. Ausgenommen sind Forderungen aus Steuerstraftaten, zu denen der Schuldner rechtskräftig verurteilt wurde.

Bis zur Aufhebung der Restschuld hat der Schuldner zudem die Obliegenheiten nach § 295 InsO zu erfüllen. Dies bedeutet z. B. einer angemessenen  Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich mindestens um eine Solche zu bemühen.

Bei evtl. Pflichtverstößen kann das Finanzamt einen Antrag auf Versagung  der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht stellen.

 

 

Ich bin Gläubiger

FAQ – wichtige Fragen im Überblick

Hier beantworten wir erste wichtige Fragen für
Gläubiger

Sie sind ein Gläubiger, wenn Sie eine Forderung gegenüber einer insolventen Privatperson oder einem insolventen Unternehmen haben.

Der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter wird mit den ihm bereitgestellten Informationen die dort angegebenen Gläubiger anschreiben.

In dem Schreiben werden die Gläubiger aufgefordert Ihre Forderung zur Gläubigertabelle dem Insolvenzverwalter gegenüber anzumelden. Ihre Forderung wird durch den Insolvenzverwalter geprüft und gegebenenfalls festgestellt. Sollte die Forderung allerdings teilweise oder ganz bestritten werden, haben Sie die Möglichkeit zu Ihrem Anliegen Stellung zu nehmen. Die Forderung wird sodann erneut geprüft. Wichtig ist, dass Sie alle nötigen Belege hierzu einreichen.

–Mit dem ersten Informationsschreiben vom dem Insolvenzverwalter erhalten Sie ebenfalls eine Kopie des gerichtlichen Beschlusses, in dem auch der erste Prüfungstermin bei Gericht mitgeteilt wird.  Bis zu diesem ersten Prüfungstermin können die Forderungen kostenfrei angemeldet werden. Bitte beachten: bei nachträglichen Anmeldungen werden zusätzliche Kosten bei Gericht fällig.

Sollten Sie die Höhe der Forderung nicht genau angeben können, z.B. weil Ihnen Sicherheiten zur Verfügung stehen, die noch verwertet werden müssen, melden Sie Ihre Forderung als Schätzwert trotzdem unbedingt fristgerecht an. Geben Sie hierbei unbedingt an, dass es sich um einen Schätzwert handelt. Andernfalls könnte Ihnen ggf. vorgeworfen werden, sich betrügerisch mit einer Forderung zu rühmen, die Ihnen nicht zu steht. Die Forderung wird sicherlich zunächst bestritten, kann aber durch die entsprechenden Belege später festgestellt werden. Dadurch sichern Sie sich Ihr Gläubigerrecht und  müssen nicht zu einen späteren Zeitpunkt, die Kosten für den nachträglichen Prüfungstermin bei Gericht zahlen.

Oftmals wurde die bestrittene Forderung nicht hinreichend nachgewiesen. In dem Tabellenauszug, den Sie vom Gericht zugestellt bekommen, sind die Gründe benannt, die dem Bestreiten zu Grunde liegen. Legen Sie Ihre Forderung mit allen zur Verfügung stehenden Belege dem Insolvenzwerwalter nochmals vor. Der Insolvenzverwalter wird die Forderung erneut prüfen und ggf. seinen Widerspruch zurück nehmen. Die Forderung gilt dann als nachträglich festgestellt.

Solange der Geschäftsbetrieb in den angemieteten Räumlichkeiten fortgeführt wird, kann eine Kostenübernahme des Insolvenzverwalters erfolgen. Ist der Betrieb unwiderruflich stillgelegt, werden die bestehenden Mietverhältnisse für gewöhnlich gekündigt.

Sollten Sie als Vermieter einen Nachmieter für das betreffende Objekt gefunden haben, sprechen Sie die weitere Schritte bitte mit dem Insolvenzverwalter durch.

Ich bin Arbeitnehmer

FAQ – wichtige Fragen im Überblick

Hier beantworten wir erste wichtige Fragen für
Arbeitnehmer

Wenn ein Arbeitgeber die Insolvenz anmeldet, stehen Arbeitnehmer vor vielen offenen Fragen. Die ersten Antworten auf die Fragen beantworten wir nachstehend.

Vor Insolvenzeröffnung: Damit Sie nicht ohne Gehalt da stehen bzw. auf das Insolvenzgeld bis nach der Insolvenzeröffnung warten müssen, kann der vorläufige Insolvenzverwalter das Insolvenzgeld bei einer Bank vorfinanzieren. Wesentliche Voraussetzungen sind aber dafür, dass der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

In diesem Fall müssen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld nicht selbst stellen. Zu diesem Zwecke ist allerdings von Ihnen eine Abretungserklärung gegenüber der finanzierenden Bank notwendig, damit sich die Bank das Insolvenzgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Bundesagentur für Arbeit zurückholen kann. Die Abtrittserklärung stellt Ihnen der Insolvenzverwalter zur Verfügung.

–Findet keine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes über eine Bank statt oder unterschreiben Sie die Abtrittserklärung nicht, müssen Sie den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung (in der Regel 3 Monate) abwarten und den Antrag auf Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit selbst stellen.

Das Insolvenzgeld ist eine soziale Leistung der Agentur für Arbeit, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers einspringt um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer in eine soziale Schieflage gerät.

Jeder Arbeitnehmer, auch Auszubildende und Aushilfen, haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld wird erst nach Eröffnung berechnet und ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass nur die in den Insolvenzgeldmonaten erarbeiteten („verdienten“) Entgelte und Leistungen vom Insolvenzgeld abgesichert sind (sog. „Erarbeitungsprinzip“).

Sind Entgeltbestandteile vor dem Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet worden, sind sie nicht durch das Insolvenzgeld abgesichert und können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Werden die Beiträge zur Sozialversicherung (Unfall-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherungsbeiträge) nicht wie gehabt abgeführt oder über das Insolvenzgeld abgedeckt, so entstehen keine Nachteile für Beschäftigte. Sie sind weiterhin versichert.

Sofern Sie allerdings freiwillig oder privat versichert sind, erhalten Sie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil im Rahmen des Insolvenzgeldes ausbezahlt und müssen diese an die zuständige Krankenkasse weiterleiten.

Wie in der Vergangenheit gelebt, kann Urlaub im Insolvenzgeldzeitraum und im normalen Rahmen, sowie in Absprache mit Ihrem Vorgesetzten genommen werden. Für die Urlaubszeit erhalten Sie dann auch das Urlaubsentgelt.

Die VL-Zuschüsse sind insolvenzgeldfähig und können daher mitausgezahlt werden. Im Antragsverfahren werden die vermögenswirksamen Leistungen über das Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer ausgezahlt, damit der Arbeitnehmer diesen Betrag an den Träger der von ihm gewählten Anlageform einzahlen kann. Eine direkte Zahlung ist leider nicht möglich.

Für eine betriebliche Altersvorsorge in Form von Direktversicherungen/Pensionskassen gilt Folgendes: Im Insolvenzgeldzeitraum können z. B. keine Entgeltumwandlungen stattfinden. Dies bedeutet, dass keine Zuschüsse gezahlt werden dürfen und auch keine Auszahlung an den Träger erfolgt. Hier können Sie mit Ihrem Versicherer besprechen, ob der Vertrag ggf. einvernehmlich ruhend gestellt wird oder Sie können die Beiträge aus eigenen Mitteln an den Träger zahlen.

Pfändungen werden über die Vorfinanzierung bedient, wenn es sich um dringliche Pfändungen, wie Unterhalt oder ähnlichem handelt. Die weiteren Pfändungsgläubiger bekommen eine Information, dass sie ihren Anspruch, wie in einem Insolvenzverfahren üblich, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Agentur für Arbeit geltend machen können (Insolvenzgeldantrag Dritte).

–Solange der Betrieb aufrecht erhalten wird bzw. fortgeführt wird, sprechen Sie Ihre Personalabteilung an.

Ist der Betrieb stillgelegt, können Sie sich an den Insolvenzverwalter wenden. Dieser stellt Ihnen zeitnah die benötigten Unterlagen aus.

Begriffserklärungen

Geläufige Begriffe im Insolvenzverfahren einfach erklärt.

Eine Abtretungserklärung überträgt die Forderung von dem ursprünglichen Gläubiger auf einen anderen Gläubiger ohne dass sich der Schuldner oder der Inhalt der Forderung ändern.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Verstöße gegen diese Pflichten können zur Versagung der Restschuldbefreiuung führen.

Gläubiger ist derjenige, dem etwas geschuldet wird.

Eine Gläubigertabelle (Insolvenztabelle) ist ein vom Insolvenzverwalter aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der (Insolvenz-)Gläubiger. Gemäß dieser Tabelle erfolgt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (oder auch im Rahmen einer Abschlagsverteilung) die Auszahlung einer durch den Insolvenzverwalter ermitteltelten Insolvenzquote auf die festgestellte Forderung an die Gläubiger.

Insolvenzgeld ist eine soziale Leistung der Agentur für Arbeit, die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers einspringt, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer in eine soziale Schieflage gerät. Jeder Arbeitnehmer, auch Auszubildende und Aushilfen, haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld wird erst nach Insolvenzeröffnung berechnet und ausgezahlt. Nur die in den Insolvenzgeldmonaten erarbeiteten („verdienten“) Entgelte und Leistungen sind vom Insolvenzgeld abgesichert (sog. „Erarbeitungsprinzip“).

Der Insolvenzgeldzeitraum beträgt die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. vor dem gleichgestellten Ereignis).

Die Auswahl und die Bestellung eines Insolvenzverwalters erfolgt durch das Insolvenzgericht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners an den Insolvenzverwalter über.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto das während des Insolvenzverfahrens als alternativlose Form des Kontopfändungsschutzes dem Schuldner über den monatlichen pfändungsfreien Betrag zur Verfügung steht.

Die Pfändungstabelle legt in Deutschland die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen fest.

Die Regelinsolvenz greift, wenn Unternehmen oder ehemals Selbstständige mit i. d. R. mehr als 19 Gläubigern zahlungsunfähig werden. Schon bevor das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Insolvenzgericht einen sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der damit beginnt, das Vermögen im Sinne der Gläubiger zu sichern. Danach eröffnet das Insolvenzgericht das Regelinsolvenzverfahren und der vorläufige Insolvenzverwalter wird in der Regel zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am Ende eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (umgangssprachlich auch "Privatinsolvenz" genannt) werden der verschuldeten Person die Restschulden erlassen.

Schuldner ist derjenige, der eine Schuld zu begleichen hat.

Die Verbraucherinsolvenz wird umsgansprachlich oftmals auch Privatinsolvenz genannt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer Privatperson.

Zu den Vermögenswerten zählt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach der Pfändung wird das Vermögen dann als Teil der Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt.